Saatguterzeugergemeinschaft
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Pflanzkartoffelvermehrung – Der rechtliche Rahmen


Seit Anfang der 1930-er Jahre ist der Bereich Saatgut (incl. Pflanzgut) und Sorten in Deutschland gesetzlich geregelt. Ziel dabei ist,

Die gesetzlichen Regelungen basieren auf 2 Gesetzen, deren Rechtsbereiche klar voneinander getrennt sind:


Sortenschutz:

In den letzten Jahrzehnten sind die Erträge im Ackerbau enorm gestiegen. Wichtig waren auch die Verbesserung der Qualitäten entsprechend den Erfordernissen des Marktes und erweiterte Resistenzeigenschaften. An dieser positiven Entwicklung hat die Pflanzenzüchtung einen wesentlichen Anteil. In den letzten Jahren gelangen auch die Widerstandsfähigkeit gegen Klimaereignisse und die effiziente Nutzung von Ressourcen (Wasser, Nährstoffe) in den Fokus und fordern die Züchtung heraus.

Die Züchtung einer neuen Sorte nimmt rund 10 Jahre in Anspruch und verursacht in dieser Zeit Kosten von ca. 1 – 3 Millionen €. Nach Zulassung einer Sorte muss diese im Rahmen der Erhaltungszüchtung gesund und sortenrein gehalten werden. Die Züchter finanzieren diese Leistung durch die Vermarktung ihrer zugelassenen Sorten.

Im Sortenschutzgesetz wird die geistige Leistung des Züchters geschützt, indem es festlegt, dass allein der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder für diese Zwecke aufzubewahren (§ 10 SortG). Im Vergleich zum Patentrecht sind im Sortenschutzgesetz besondere Regelungen und einige Ausnahmen enthalten, die die besonderen Bedingungen in der Pflanzenzüchtung abbilden. Der Sortenschutz gilt bei Kartoffeln für 30 Jahre.

Die gesamte Pflanzgutproduktion einer geschützten Sorte von der Vermehrung über Lagerung und Aufbereitung bis zum Inverkehrbringen liegt damit in der Hand des Sortenschutzinhabers, i.d.R. des Züchters. In der Vermehrung arbeitet der Züchter meistens mit landwirtschaftlichen Vermehrungsbetrieben zusammen, im Vertrieb oft mit sog. V-Firmen. Diese erhalten dafür eine Vermehrungs- bzw. Vertriebslizenz.

Aus Sicht des Pflanzkartoffelvermehrers ist der Vermehrungsvertrag damit die wesentliche Basis, die Rechte und Pflichten in dieser Beziehung festlegt.

 

Saatgutverkehr:

Während das Sortenschutzgesetz als privatrechtliche Regelung einen gewerblichen Rechtsschutz für die Züchter darstellt, soll mit dem Saatgutverkehrsgesetz als öffentlich-rechtliche Regelung die Versorgung von Landwirtschaft und Gartenbau mit hochwertigen Sorten sowie Saat- und Pflanzgut sichergestellt werden. Es schützt also Landwirte und Gärtner als Saatgutverwender und letztendlich den Verbraucher als Konsumenten der erzeugten Produkte.

Um das erste Ziel, die Sicherstellung einer hohen Qualität der vertriebenen Sorten, zu erreichen, regelt das Gesetz

Um das zweite Ziel, die Sicherstellung einer hohen Qualität des vertriebenen Saat- und Pflanzgutes, zu erreichen, regelt das Gesetz, dass dieses nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt ist (§ 3 SaatG). Die Anerkennung erfolgt nur, wenn bestimmte Mindestkriterien eingehalten werden, die für Pflanzkartoffeln in der Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV) geregelt sind. In der amtlichen Saatenanerkennung wird u.a. der Feldbestand geprüft, in der Beschaffenheitsprüfung werden äußere und innere Mängel erfasst und schließlich sind Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung geregelt. Für den Vermehrungsbetrieb stellt die Pflanzkartoffelverordnung daher eine wichtige Grundlage dar, da in ihr die zu erreichenden Mindestqualitätskriterien festgelegt sind.

Von den Anerkennungsstellen wurden auf Basis der Verordnung Richtlinien für die praktische Umsetzung herausgegeben:

Diese stehen auf der Webseite der AG der Anerkennungsstellen zum Download bereit.

 

Literaturempfehlung: Eine umfassende Darstellung zur Saat- und Pflanzgutvermehrung gibt das „Praxishandbuch Saatgutvermehrung“, herausgegeben von Willi Thiel (ehem. Leiter der Anerkennungsstelle Niedersachsen). Es ist erschienen im Erling-Verlag.

(Stand: Februar 2024)

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