Saatguterzeugergemeinschaft
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Anerkennung von Pflanzkartoffeln in Niedersachsen


Vermehrungsaufbau:

Nachdem ein Züchter eine neue Kartoffelsorte entwickelt, beim Bundessortenamt angemeldet, geschützt und zugelassen hat, ist es Aufgabe der Erhaltungszüchtung diese in genau dieser Form zu erhalten. Veränderungen im Aussehen von Stauden und Knollen, den Eigenschaften und der Genetik dürfen nicht auftreten. Bei der vegetativ vermehrten Kartoffel stellt die Gesunderhaltung (Virosen, Bakterienkrankheiten) eine besondere Herausforderung dar. Ein großer Fortschritt ist hier die Nutzung des biotechnologischen Verfahrens der in-vitro-Vermehrung auf Basis von Gewebekulturen. Diese stellt den Ausgangspunkt für die weitere Vermehrung zuerst im Gewächshaus und dann auf dem Feld dar.

Folgender Aufbau ist möglich bzw. üblich, wobei einzelne Stufen/Klassen übersprungen werden können:


Anerkennungsverfahren

Wichtiges Ziel der Vermehrung ist sortenreines und gesundes Pflanzgut zu erzeugen. Um dieses Ziel zu erreichen sind eine Reihe von Maßnahmen in der Produktion erforderlich. Viele dieser Punkte, wie z. B. die Abtrennung der Schläge um Vermischungen bei der Ernte zu vermeiden, die Sortenechtheit oder die Gesundheit der Bestände, werden im Anerkennungsverfahren überprüft. Danach erfolgt eine Prüfung der erzeugten Pflanzkartoffeln. Am Ende steht die Zertifizierung.

1. Anmeldung bei der zuständigen Anerkennungsstelle:

Der Züchter oder eine Vertriebsfirma melden die Vermehrung an. Die Anmeldung wie auch die späteren Ergebnismitteilungen erfolgen digital.

Dabei muss u. a. bestätigt bzw. nachgewiesen werden, dass

2. Feldbestandsprüfung: Feldbesichtigung durch amtlich verpflichtete Feldbesichtiger

Jeder Vermehrungsbestand muss mindestens zweimal während der Vegetation besichtigt werden. Oftmals findet bei Auftreten von Schwarzbeinigkeit eine dritte Besichtigung statt.

Folgende Kriterien werden geprüft:


2a. Kontrolle auf Blattlausfreiheit und Wiederaustrieb in Sonderfällen

Wenn die in einigen Fällen bestehende Möglichkeit der Befreiung vom Virustest genutzt werden soll legt die Anerkennungsstelle i. d. R. einen Krautabtötungstermin fest und prüft nach Abschluss der obligatorischen Feldbesichtigungen Blattlausfreiheit, die Krautabtötung und das Auftreten von Wiederaustrieb.

Jede einzelne Feldbesichtigung endet mit der Mitteilung des Ergebnisses. Mit der jeweils letzten Feldbesichtigung ist die Feldbestandsprüfung i. d. R. abgeschlossen.


3. Erster Teil der Beschaffenheitsprüfung: Testung auf Viruskrankheiten sowie Bakterienringfäule und Schleimkrankheit

Nach erfolgreichem Abschluss der Feldbestandsprüfung wird eine Probe jedes Vermehrungsvorhabens (je angefangene 3 ha) im Labor des Pflanzenschutzamtes in Hannover auf Viruskrankheiten (Ausnahme bei Testbefreiung), Bakterienringfäule und Schleimkrankheit untersucht. Dies erfolgt i. d. R. mit dem PCR-Verfahren.

Die Probenahme erfolgt durch amtlich verpflichtete Probenehmer.

Die Norm für den Befall mit Viruskrankheiten hängt von der Stufe/Klasse ab, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit dürfen nicht vorhanden sein. Die Ergebnisse der Testung werden den Beteiligten (Züchter, Vertriebsfirma und Vermehrer) mitgeteilt.


4. Zweiter Teil der Beschaffenheitsprüfung: Bonitur der aufbereiteten Knollen

Nach erfolgreicher Labor-Testung wird die aufbereitete Ware abschließend durch amtlich verpflichtete Probenehmer auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel bonitiert.

Folgende Kriterien werden geprüft:


5. Zertifizierung

Wenn alle Bonituren und Untersuchungen zeigen, dass die Normen der Pflanzkartoffelverordnung eingehalten werden erfolgt die Zertifizierung.


6. Verschließung

Für den Vertrieb wird die Ware durch den amtlich verpflichteten Probenehmer saatgutrechtlich verschlossen und etikettiert. Das Etikett hat bei Z-Pflanzgut die Kennfarbe blau, bei Basispflanzgut ist es weiß und bei Vorstufenpflanzgut weiß mit einem violetten Streifen. Die Verschließung kann z. B. durch eine Siegelkordel (Plombe) oder durch ein eingenähtes amtliches Etikett erfolgen.

Auch Regelungen für die Sortierung müssen eingehalten werden. Insbesondere darf eine Partie nicht mehr als je 3 % (bezogen auf das Gewicht) an Knollen enthalten, die die angegebenen Maße unter- oder überschreiten.



Diese Regelungen setzen die Pflanzkartoffelverordnung um. Die Anerkennungsstellen haben daraus konkrete Arbeitsanweisungen entwickelt.


Literaturempfehlung: Eine kurze Beschreibung des Anerkennungsverfahrens findet sich im Buch „Selektion in Pflanzkartoffeln“ von Willi Thiel und Peter Steinbach, erschienen im Erling-Verlag. Schwerpunkt des Buches ist aber das Erkennen und Bereinigen von Fremdbesatz und vermehrungsrelevanten Krankheiten. Das nötige Wissen wird mit einer Vielzahl von Fotos vermittelt.

(Stand: Februar 2024)

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